Fördergrundsätze

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Fördergrundsätze

Mitteldeutsche Barockmusik
in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e.V.


Zur finanziellen Unterstützung von Projekten der mitteldeutschen Barockmusik


1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen
2. Gegenstand der Förderung
3. Fördermittelempfänger
4. Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
6. Sonstige Bestimmungen
7. Verfahren


1. Förderzweck, Rechtsgrundlagen


1.1. Aufgabe des Vereins Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V. (nachfolgend: MBM) ist entsprechend den in § 2 Abs. 2 seiner Satzung formulierten Zielen die Pflege und Bewahrung der Musiktradition des mitteldeutschen Raumes.
Dies geschieht durch die Förderung von landesbedeutenden und überregionalen Projekten, die in besonderer Weise geeignet sind, die europäische Bedeutung der Barockmusik im mitteldeutschen Raum darzustellen und zur Geltung zu bringen, ihre reichen Zeugnisse zu bewahren und zu dokumentieren, ihre Erforschung voranzubringen und ihre Verbreitung im deutschen und internationalen Musikleben zu unterstützen.

1.2. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Fördermittel werden im Rahmen der vom Bund und den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für Aufgaben der MBM zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. Einmal gewährte Förderungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Anspruch auf Förderung in den Folgejahren.
Die Auszahlung der Mittel, der Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche (teilweise) Rückerstattung der gewährten Mittel einschließlich Verzinsung werden auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in einem privatrechtlichen Förderungsvertrag geregelt.

1.3. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, das Bundesverwaltungsamt, das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt, das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einschließlich eines von ihnen Beauftragten sowie der Bundesrechnungshof und die Rechnungshöfe Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens haben gemäß §§ 44, 91 und 93 BHO das Recht zur Prüfung der ordnungsgemä- ßen Verwendung der Fördermittel.


2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind insbesondere nachfolgende Vorhaben:

a)    Aufführungen von Werken vorrangig mitteldeutscher Komponisten des 16. bis 18. Jahrhunderts in Konzerten, auch im Rahmen von Musiktagen, Festivals und Wettbewerben

b)    Seminare zur Aufführungspraxis, insbesondere für den künstlerischen Nachwuchs

c)    Projekte, die der Erforschung, Erfassung, musealen Präsentation, Dokumentation und Publikation von Zeugnissen mitteldeutscher Barockmusik dienen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind
-    Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken oder der Gewinnerzielung dienen
-    Baumaßnahmen


3. Fördermittelempfänger

Eine Förderung können erhalten:
-    gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie kirchliche Träger
-    kommunale Gebietskörperschaften
-    nicht rechtsfähige Ensembles sowie natürliche Personen mit Sitz in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, sofern sie für das beantragte Vorhaben selbst Träger sind. Die Förderung ist nicht von einer Mitgliedschaft in der MBM abhängig.


4. Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung

4.1. Eine Förderung erfolgt nur, wenn an der Durchführung des Projektes neben dem Interesse der MBM auch ein erhebliches Bundes- und Landesinteresse besteht, das ohne die Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.

4.2. Sofern für das beantragte Vorhaben bereits Zuwendungen vom Bund, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen gewährt werden, ist eine Förderung durch die MBM nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

4.3. Für die Vergabe von Fördermitteln bedarf es eines schriftlichen, vollständigen und fristgerecht eingehenden Antrags (vgl. Nr.7).

4.4. Fördermittel können nur solche Antragsteller erhalten, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß und zeitnah nachzuweisen.

4.5. Eine Vergabe von Fördermitteln setzt den Nachweis einer gesicherten Gesamtfinanzierung des Vorhabens voraus.

4.6. Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur, wenn bei Abschluss des Förderungsvertrages mit der Durchführung des Projektes noch nicht begonnen wurde. Ausnahmen bedürfen auf Antrag der vorherigen Zustimmung der MBM.


5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1. Es wird eine Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie erfolgt als Teilfinanzierung in der Regel im Wege der Fehlbedarfs-, in begründeten Ausnahmefällen im Wege der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung.

5.2. Der Förderbetrag der MBM kann sich grundsätzlich maximal auf bis zu
50 v. H. der förderfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 5.5) belaufen.

5.3. Bei der Bemessung der Förderhöhe wird sowohl die Leistungskraft des Antragstellers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter (Kommunen, Landkreise, andere öffentlich-rechtliche Geldgeber, Sponsoren u.a.) berücksichtigt.
Der Antragsteller hat entsprechende Bemühungen nachzuweisen.

5.4. Die Maßnahme muss grundsätzlich mit einem Eigenanteil von mindestens 10 v. H. (Geldmittel) an den förderfähigen Ausgaben vom Fördermittelempfänger (Projektträger) finanziert werden. Als Eigenanteil gelten eigene Mittel des Antragstellers sowie Einnahmen aus der Durchführung der Maßnahme.

Unbare Eigenleistungen können in beschränktem Umfang bei der Bemessung der Förderhöhe Berücksichtigung finden. Diese dürfen nicht im Rahmen gewerblich erbrachter Leistungen erfolgen. Wert und Umfang dieser unbaren Leistungen sind nicht Bestandteil des Finanzierungsplanes. Die unbaren Eigenleistungen werden nicht auf den Eigenanteil nach Satz 1 angerechnet. Sie sind in geeigneter Form im Finanzierungsplan und im Verwendungsnachweis nachrichtlich auszuweisen.

5.5. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung sind die förderfähigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Durchführung des Projektes notwendig und angemessen sind.

Zu den förderfähigen Ausgaben gehören
a)    Personalausgaben, insbesondere Honorare,
b)    Sachausgaben, insbesondere für Noten, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, Druck- und Werbemaßnahmen, projektbezogene Verwaltungs- und Organisationsausgaben, Miet- und Leihgebühren, Reisekosten.

5.5.1. Soweit aus der Projektförderung Personalausgaben geleistet werden sollen, sind die Zahl der Beschäftigen, die Dauer der Beschäftigungsverhältnisses und die Höhe der Vergütung festzulegen. Der Projektträger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen, als vergleichbare Bundesbedienstete. Honorarausgaben können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

5.5.2. Reisekosten sind nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu veranschlagen und abzurechnen.

5.5.3. Ausgaben für Versicherungen sind nur förderfähig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Durchführung des Projektes zwingend erforderlich sind.

5.6. Der Förderzeitraum ist längstens auf die Dauer eines Kalenderjahres begrenzt. Er wird im Förderungsvertrag festgesetzt und umfasst den Zeitraum, der für die Durchführung des Vorhabens einschließlich Vor- und Nachbereitung erforderlich ist. Bei der Abrechnung des Vorhabens können nur Ausgaben berücksichtigt werden, die innerhalb des im Förderungsvertrag festgesetzten Förderzeitraumes geleistet wurden.


6. Sonstige Bestimmungen

Der Fördermittelempfänger (Projektträger) hat sicherzustellen, dass auf die Förderung seines Projektes durch die MBM aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Freistaates Thüringen in allen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen, in angemessener Weise hingewiesen wird.


7. Verfahren

Die Projektanträge sind mit den entsprechenden, über die Geschäftsstelle der MBM anzufordernden Antragsunterlagen vollständig bis zum 31. März 2010 in der Geschäftsstelle der MBM einzureichen:

Mitteldeutsche Barockmusik in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e. V.
z. H. Frau Romy Hage
Michaelstein 15
38889 Blankenburg

Tel.: (03944) 98 04 38
Email: romy.hage(at)mitteldeutsche-barockmusik.de

Blankenburg, Januar 2010


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